Allgemeine Geschäftsbedingungen www.emro-aziatica.com

Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von www.emro-aziatica.com, wie von Emro Aziatica zur Verfügung gestellt. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geben wir an, unter welcher Reservierung wir Ihnen die Informationen auf unserer Website anbieten.

Geistiges Eigentum
Die Nutzung der Informationen auf dieser Website ist kostenlos, solange Sie diese Informationen nicht kopieren, verbreiten oder anderweitig verwenden oder missbrauchen. Sie dürfen die Informationen auf dieser Website nur gemäß den Bestimmungen des zwingenden Rechts wiederverwenden. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Emro Aziatica ist es nicht gestattet, Text, Bildmaterial oder andere Materialien auf dieser Website wiederzuverwenden. Geistiges Eigentum ist Eigentum von Emro Aziatica.

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Änderungen
Sollten sich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ändern, finden Sie auf dieser Seite die aktuellste Version des Haftungsausschlusses von www.emro-aziatica.com.


Allgemeine Lieferbedingungen Emro Aziatica
  1. Anwendbarkeit

    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, und jede Vereinbarung, die sich auf Produkte jeglicher Art bezieht, die von Emro in Deventer geliefert werden, und sind ein integraler Bestandteil davon, es sei denn schriftlich anders vereinbart.
    1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet „Kunde“ jede (juristische) Person, die Waren von oder über Emro bestellt und / oder kauft.
    1. Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen ist nur möglich, wenn die Parteien ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
    1. Wenn ein oder mehrere Punkte aus dieser Bedingungen für null und nichtig erklärt werden, ändert dies nichts an den anderen Punkten dieser Bedingungen.

  1. Errichtungs- und Änderungsvereinbarung
    1. Alle Angebote von Emro, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich, es sei denn, im Angebot ist eine Annahmefrist enthalten. Nur durch schriftliche Auftragsbestätigung von Emro oder durch tatsächliche Ausführung durch Emro wird eine Vereinbarung geschlossen.
    1. Alle Angaben in Angeboten oder Vereinbarungen und deren Anlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Erträge und Farben, sowie die Eigenschaften eventuell zur Verfügung gestellter Prüfkörper sind nur Anhaltspunkte. Geringfügige Abweichungen gehen daher nicht auf Kosten und Gefahr von Emro.
    1. Offensichtliche Irrtümer oder Fehler in den Angeboten von Emro entbinden sie auch nach Vertragsschluss von der Erfüllungspflicht und / oder daraus entstehenden Schadenersatzverpflichtungen.
  1. Ausführung der Vereinbarung
    1. Die Lieferung erfolgt gemäß Incoterm: Ex Works (ab Lager). Verweigert der Kunde die Lieferung zum vereinbarten Zeitpunkt oder versäumt er die Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, ist Emro berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
    1. Die Ware gilt als zugestellt, sobald Emro dem Kunden mitgeteilt hat, dass die Ware, ob sie noch ganz oder teilweise zusammengebaut werden soll, bei Emro oder bei einem Dritten zur Abholung durch den Kunden oder auf Wunsch des Kunden bereit ist. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung gehen die gelieferten Waren auf Gefahr des Kunden über.
    1. Die Angabe von Lieferbedingungen in Angeboten, Vereinbarungen oder anderweitig wird von Emro nach bestem Wissen vorgenommen und diese Bedingungen werden so weit wie möglich beachtet, sind jedoch nicht bindend.
  1. Preise
    1. Alle Preise sind in Euro und exklusiv MwSt. Für Nicht-EU-Kunden sind besondere Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Einfuhr und/oder Zollabfertigung der von Emro an den Kunden zu liefernden Waren nicht im Preis enthalten und können daher dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
    1. Die in den Angeboten von Emro ausgewiesenen Beträge basieren auf den Preisen, Löhnen, Steuern und anderen Faktoren, die für das Preisniveau während des Angebots relevant sind. Sollten nach der Auftragsbestätigung Änderungen in einem oder mehreren der vorgenannten Faktoren eintreten, ist Emro berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Wenn gemäß der vorliegenden Bestimmung eine Preiserhöhung erfolgt und die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Gesamtbetrags beträgt, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von acht Tagen nach Bekanntwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.
  1. Zahlung
    1. Die Zahlung muss immer bar bei der Bestellung erfolgen, sofern nicht anders vereinbart. Der Kunde ist nicht berechtigt, Emro gegen die von Emro erhobenen Beträge aufzurechnen.
    1. Emro ist immer berechtigt, die gelieferte Ware je Teillieferung zu liefern oder in Rechnung zu stellen.
    1. Die Zahlung erfolgt in bar oder per Einzahlung oder Überweisung auf ein von Emro benanntes Bank- oder Girokonto. Emro ist immer berechtigt, sowohl vor als auch nach Abschluss des Vertrags, wie etwa der Aussetzung der Ausführung des Vertrags durch Emro, Sicherheitsleistungen für die Zahlung oder Vorauszahlung zu verlangen, bis die Sicherheit geleistet und / oder die Vorauszahlung bei Emro eingegangen ist. Wenn die Vorauszahlung verweigert werden sollte, ist Emro berechtigt, den Vertrag aufzulösen, und der Kunde haftet für den daraus resultierenden Schaden für Emro.
    1. Emro ist berechtigt, die Lieferung von Produkten, die sie für den Kunden im Zusammenhang mit der Ausführung der vereinbarten Arbeit hält, auszusetzen, bis alle an Emro fälligen Zahlungen vollständig bezahlt sind.
    1. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Der Kunde schuldet Emro von diesem Zeitpunkt an gesetzliche Handelsinteressen im Sinne von Artikel 6: 119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.
    1. Für den Fall, dass nach Ablauf einer weiteren durch schriftliche Mahnung gesetzten Zahlungsfrist noch keine Zahlung erfolgt ist, schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des vom Kunden an Emro geschuldeten Hauptbetrags, unabhängig davon, ob Emro außergerichtliche Inkassokosten entstanden sind und unbeschadet das Recht von Emro, Schadensersatz zu verlangen.
    1. Unbeschadet der anderen Rechte von Emro gemäß diesem Artikel ist der Kunde gegenüber Emro verpflichtet, die Inkassokosten zu erstatten, die Emro entstanden sind und die über das Senden einer einzigen Vorladung hinausgehen oder nur einen – nicht akzeptierten – Vergleichsvorschlag machen um einfache Informationen zu sammeln oder die Datei in der üblichen Weise zu kompilieren. Diese Kosten werden auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bei Gerichten in den Niederlanden geltenden Richtlinien festgesetzt.
    1. Die Anwendbarkeit von Artikel 6:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist in Bezug auf die in diesem Artikel enthaltene Strafklausel ausgeschlossen.
  1. Garantie
    1. Wenn Emro dem Kunden eine Garantie hinsichtlich der von ihm gelieferten oder zu liefernden Arbeiten oder Produkte gibt, wird er dies dem Kunden ausdrücklich schriftlich bekannt geben. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen schriftlichen Mitteilung kann der Kunde die Garantie nicht geltend machen, unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte aus zwingenden Bestimmungen.
    1. Ist ein Einspruch gegen die Gewährleistung des Kunden begründet, wird Emro die zu liefernden Produkte nach Wahl von Emro reparieren oder vereinbarungsgemäß liefern, es sei denn, dies wäre für den Kunden nachweislich sinnlos geworden. Wenn Emro den Kunden über die Reparatur informiert, wird der Kunde die gelieferten Produkte auf eigene Kosten und Gefahr an Emro zurücksenden.
    1. Alle eventuellen Gewährleistungsverpflichtungen von Emro erlöschen, wenn Mängel oder Unvollkommenheiten in Bezug auf diese Gegenstände die Folge falscher, nachlässiger oder inkompetenter Verwendung oder Verwaltung von gelieferten Waren durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte sind oder wenn diese das Ergebnis einer externe Ursache sind, wie Feuer- oder Wasserschäden, oder wenn der Kunde oder ein Dritter Änderungen an den von Emro gelieferten Waren ohne Genehmigung von Emro vorgenommen hat.
  1. Reklamationen
    1. Reklamationen über ein von Emro geliefertes Produkt müssen Emro vom Kunden unverzüglich unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Ist 8 Tage nach Ablieferung der Ware nicht mehr gerechtfertigt, kann der Kunde dies nicht mehr begründen, es sei denn, der Mangel bei der Lieferung wäre bei sorgfältiger und rechtzeitiger Prüfung nicht erkennbar gewesen. In diesem Fall hat der Kunde Emro innerhalb von 8 Tagen, nachdem der Mangel bekannt wurde oder dem Kunden bekannt sein könnte, Emro schriftlich und motiviert über den Mangel zu informieren.
    1. Emro ist nicht verpflichtet, Rücksendungen des Kunden ohne vorherige schriftliche Zustimmung anzunehmen. Im Gegenzug bedeutet der Erhalt von Rücksendungen nicht, dass Emro den vom Kunden angegebenen Rücksendungsgrund erkennt. Das Risiko hinsichtlich zurückgesandter Produkte bleibt bis zur Gutschrift der Produkte durch Emro beim Kunden.
    1. Beruft sich der Kunde auf ein eventuell vereinbartes Garantiesystem, erweist sich die Reklamation jedoch als nicht berechtigt, so ist Emro berechtigt, dem Kunden die aus dieser Reklamation resultierenden Aktivitäten und Kosten für Nachforschungen und Reparaturen nach seinem üblichen Ermessen zu berechnen Preise, mit einem Minimum von 100,00 €.
  1. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle von Emro gelieferten und zu liefernden Produkte bleiben in jedem Fall Eigentum von Emro, solange der Kunde einen Anspruch von Emro hat, in jedem Fall den Kaufpreis, außergerichtliche Kosten, Zinsen, Bußgelder und sonstige Ansprüche im Sinne von Artikel 3:92 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, Absatz 2, nicht hat eingehalten.
    1. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte sorgfältig und als erkennbares Eigentum von Emro zu lagern.
    1. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Dritte zu verpfänden, auf andere Weise zu belasten oder ganz oder teilweise zu übertragen, sofern diese Übertragung im Rahmen der üblichen Geschäftsaktivitäten des Kunden stattfindet.
    1. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Emro nicht nach oder hat Emro Grund zu der Befürchtung, dass der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, ist Emro berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zurückzunehmen. Der Kunde wird kooperieren und Emro jederzeit freien Zugang zu seinen Räumlichkeiten und / oder Gebäuden gewähren, um die Waren zu überprüfen und / oder die Rechte von Emro auszuüben. Nach der Abholung wird dem Kunden der Marktwert gutgeschrieben, der in keinem Fall höher sein darf als der ursprüngliche Preis, den der Kunde mit Emro vereinbart hat, abzüglich der Kosten, die Emro durch die Rücknahme entstanden sind.
  1. Auflösung und Kündigung
    1. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er einer Verpflichtung aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, sowie wenn der Kunde einer schriftlichen Abmahnung innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht vollständig nachkommt.
    1. Im Falle des Verzugs des Kunden ist Emro ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz berechtigt, unbeschadet der ihm zustehenden Rechte, den Vertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Mitteilung an den Kunden und / oder den Kunden, die möglicherweise von Emro verursacht wurde, aufzulösen. sofort den gesamten Betrag geltend machen und / oder den Eigentumsvorbehalt geltend machen.
    1. Emro ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Kunde Zahlungseinstellung oder Konkurs beantragt oder beantragt wird oder sein gesamtes oder ein Teil seines Vermögens beschlagnahmt wird. Alle Rechnungsbeträge werden dann sofort fällig und zahlbar. Aufgrund dieser Kündigung wird Emro niemals eine Entschädigung zahlen müssen.
  1. Höhere Gewalt
    1. Emro haftet nicht, wenn ein Mangel auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Während der Zeit der höheren Gewalt werden die Verpflichtungen von Emro ausgesetzt. Wenn die Frist, in der die Erfüllung der Verpflichtungen von Emro aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliches Eingreifen aufzulösen, ohne jegliche Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung.
    1. Unter dem Begriff „höhere Gewalt“ im Sinne dieses Artikels sind in jedem Fall unvorhergesehene, auch wirtschaftliche, Umstände zu verstehen, die sich aus der Schuld ergeben oder von Emro verursacht wurden, wie unter anderem schwerwiegende Betriebsstörungen, Produktionsabbau, Streiks und Ausschlüsse, sowohl bei Emro als auch bei Versorgungsunternehmen, Krieg, Feindseligkeiten, Belagerungszustand, Mobilisierung, entweder in den Niederlanden oder in einem anderen Land, in dem sich Emro oder Subunternehmer befinden, Transportverzögerungen oder verspätete oder fehlerhafte Zustellung von Waren oder Materialien oder Teile von Dritten einschließlich Lieferanten von Emro.
    1. Wenn Emro bei Eintritt höherer Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihren Verpflichtungen nur teilweise nachkommen kann, ist Emro berechtigt, das bereits gelieferte oder das zu liefernde Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als wäre es eine separate Vereinbarung.
  1. Haftung
    1. Emro haftet nur für Schäden, die der Kunde erleidet, wenn und soweit dieser Schaden die direkte Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit der Manager von Emro ist.
    1. Die Gesamthaftung von Emro ist in jedem Fall auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens begrenzt, wobei der Gesamtbetrag, den Emro dem Kunden aufgrund etwaiger Umkehrungsverpflichtungen und Schadenersatz zu zahlen hat, niemals den Betrag des Betrages für diesen Vertrag festgelegter Preis (ohne Mehrwertsteuer) übersteigen darf.
    1. Emro haftet nicht für Schäden, wenn und soweit der Kunde sich gegen den betreffenden Schaden versichert versichert hat, oder vernünftigerweise versichert haben könnte.
  1. Streitigkeiten und anwendbares Recht
    1. Bei Unklarheiten in Bezug auf die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss die Auslegung dieser Bestimmung(en) „im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ erfolgen.
    1. Das niederländische Recht gilt für eine Vereinbarung mit Emro. Ausländische Rechtsvorschriften und Verträge einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) sind ausgeschlossen.
    1. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder aus diesem Vertrag ergeben, werden in erster Instanz ausschließlich durch das zuständige Gericht in dem Distrikt entschieden, in dem sich Emro zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags befindet.